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Sustainable Finance

Beratung zu neuen Transparenzanforderungen 

Unternehmen in den Startlöchern – 
Neue Nachhaltigkeitsberichtspflichten und EU-Taxonomie

Ein Beitrag von Stefan Dahle

Mit dem europäischen Green Deal hat Ursula von der Leyen am 11. Dezember 2019 den Fahrplan der Europäischen Kommission für eine nachhaltige EU-Wirtschaft vorgestellt. Dabei ist der Green Deal als eine neue Wachstumsstrategie zu verstehen, die darauf abzielt, die EU auf einen Weg hin zu einer klimaneutralen, fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu bringen. Ein wesentlicher Eckpfeiler zur Umsetzung dieser ambitionierten Zielsetzung ist eine nachhaltigkeitsorientierte Finanzmarktregulierung (Sustainable Finance) mit der auch für die Realwirtschaft – und damit auch für die Bau- und Immobilienbranche – neue verschärfte Transparenz und Berichterstattungsanforderungen im Nachhaltigkeitskontext einhergehen.

Mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) sind aktuell nur kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden und mindestens 40 Mio. Euro Umsatz oder mindestens 20 Mio. Euro Bilanzsumme von einer verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen. Inhaltlich geht es dabei um die Offenlegung von Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen sowie die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Der Anwenderfokus liegt hier eindeutig auf Kreditinstituten und Unternehmen der Versicherungswirtschaft. Betroffen sind schätzungsweise etwa 500 Unternehmen in Deutschland.

Die Europäische Kommission hat jetzt dazu am 21. April 2021 den Richtlinienvorschlag "Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD" vorgelegt, mit dem die Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert werden sollen. Dieser Vorschlag wird voraussichtlich Ende 2022 in deutsches Recht überführt werden.

Durch die CSRD geht eine immense Ausweitung des Anwenderkreises für eine verpflichtende Berichterstattung einher, da jetzt neben den kapitalmarktorientierten Unternehmen zusätzlich auch alle „großen“ Unternehmen angesprochen sind. Die drei Kriterien für ein „großes“ Unternehmen lauten: Mehr als 250 Mitarbeitende/ mindestens 40 Mio. Euro Umsatz/ mindestens 20 Mio. Euro Bilanzsumme. Wenn nur zwei der drei Kriterien erfüllt sind, fallen die Unternehmen unter die CSRD und müssen berichten. Aktuell wird von einer Verdreißigfachung der betroffenen Unternehmen in Deutschland auf ca. 15.000 Unternehmen ausgegangen.  

Welche wichtigen Regelungen gehen mit der CSRD einher? Hier ein paar zentrale Punkte:

  • Für das Reporting wird ein neuer EU-Berichterstattungsstandard entwickelt und bis zum 30.10.2022 verabschiedet werden. Dieser wird auf den bestehenden Standards wie dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) und vor allem den Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI) aufbauen und diese erweitern.
  • Die externe Prüfung des Berichts wird verpflichtend sein (zunächst nur die einfachste Prüfungsstufe „limited assurance“).
  • Die Berichterstattung ist veröffentlichungspflichtig. Der Fokus liegt hier auf einer Verknüpfung mit der Geschäfts- und Lageberichterstattung.
  • Der Bilanzeid von Vorstand oder Geschäftsführenden wird auch auf die Nachhaltigkeitsinformationen ausgedehnt.
  • Unternehmen, die bisher noch nicht nach CSR-RUG berichtspflichtig waren, jetzt aber unter das CSRD fallen, müssen zum ersten Mal in 2024 über das Geschäftsjahr 2023 berichten.
  • Einige wesentliche Berichterstattungsinhalte sind im nachfolgenden Schaubild dargestellt.

Mit den Reporting-Inhalten der CSRD sind für die neuen berichtspflichtigen Unternehmen aber noch nicht alle Offenlegungsanforderungen erfüllt, denn für sie gelten jetzt auch die Veröffentlichungspflichten der EU-Taxonomie-Verordnung. Im Rahmen der EU-Taxonomie wird über technische, branchenspezifische Kriterien festgelegt, wann die Wirtschaftstätigkeit eines Unternehmens ökologisch nachhaltig ist. Ziel ist es dabei, durch einheitliche Kriterien grüne von hellgrünen Unternehmen unterscheiden zu können, um damit der sich immer weiter verbreitenden Tendenz zum „Greenwashing“ Einhalt zu bieten. Konkret müssen die berichtspflichtigen Unternehmen dabei drei Kennzahlen veröffentlichen. So muss ausgewiesen werden, zu welchem prozentualen Anteil

  • an Umsatzerlösen
  • an Investitionsausgaben (CapEx)
  • und Betriebsausgaben (OpEx)

ein Unternehmen die Kriterien der EU-Taxonomie erfüllt.

Insgesamt ergeben sich aus den Anforderungen der CSRD und der EU-Taxonomie zukünftig ambitionierte Transparenz- und Berichterstattungsanforderungen für die betroffenen Unternehmen. Dabei gilt es entsprechende Nachhaltigkeitskennzahlen zu erheben und einen hinreichenden Reporting-Prozess zu implementieren. Auch wenn der erste verpflichtende Bericht erst 2024 zu veröffentlichen ist, kann es für „Berichtsneulinge“ zielführend sein, die Zeit bis dahin zu nutzen, um schon mal Reporting „zu üben“. Mit dem mittelstandskonformen DNK steht hier ein pragmatischer Ansatz für den ersten Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung. 

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Letzte Änderung am 10.09.2021